Internationale Konvention über zivile und politische Recht



Internationale Konvention über zivile und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966
geändert durchFakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966Zweites Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989
es folgt die Übersetzung nach dem Gesetzblatt der DDR (Verwendung anderer Begriffe als im Bundesgesetzblatt !!!; Titel nach Bundesgesetzblatt: "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte")
In Anbetracht dessen, daß gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen proklamierten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der den Menschen innewohnenden Würde herleiten,
in der Erkenntnis, daß im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das ideal freier Menschen, die sich der bürgerlichen und politischen Freiheit erfreuen und frei von Furcht und Not sind, nur erreicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, unter denen jeder seine zivilen Rechte und politischen Rechte sowie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
in Anbetracht dessen, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die allseitige Achtung und Wahrung der, Menschenrechte und Freiheiten zu fördern,
in der Auffassung, daß der einzelne Pflichten gegenüber anderen und der Gemeinschaft hat, der er angehört und verpflichtet ist, sich für die Förderung und Wahrung der in dieser Konvention anerkannten Rechte einzusetzen, kommen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention über folgende Artikel überein:
Teil I
Artikel 1. 1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Auf Grund dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
2: Alle Völker können in ihre in eigenen Interesse unbeschadet aller Verpflichtungen, die sich aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben und die auf dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und dem Völkerrecht beruhen, über ihre Naturreichtümer und Hilfsmittel frei verfügen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention einschließlich solcher, die für die Verwaltung von sich nicht selbst regierenden Gebieten und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, sollen im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung fördern und dieses Recht ächten.
Teil II
Artikel 2. 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, allen Menschen innerhalb seines Territoriums und unter seiner Rechtshoheit, ohne Unterscheidung der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände, die in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten und diese Rechte zu achten.
2. Wo dies nicht durch die bereits getroffenen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen vorgesehen ist, verpflichtet sich jeder Staat dieser Konvention, im Einklang mit den in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren und, den Bestimmungen dieser Konvention die notwendigen Schritte zu unternehmen, um solche gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den in dieser Konvention anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen.
3. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich:a) zu gewährleisten, daß jeder Mensch, dessen hierin anerkannte Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, wirksamen Rechtsschutz erhält, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;b) die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu entwickeln und zu gewährleisten, daß über das Recht eines jeden, der um solchen Rechtsschutz nachsucht, durch zuständige Justiz-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgane oder durch andere zuständige Behörden, die das Rechtssystem des Staates vorsieht, entschieden wird;c) zu gewährleisten, daß - wenn erforderlich - die zuständigen Behörden diesen Rechtsschutz durchsetzen, wenn er gewährt wird.
Artikel 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich aller in dieser Konvention verkündeten zivilen und politischen Rechte zu gewährleisten.
Artikel 4. 1. In Zeiten eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der offiziell verkündet worden ist, können die Teilnehmerstaaten dieser Konvention Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dieser Konvention in dem Umfang aufheben, den die Erfordernisse der Situation unbedingt verlangen, unter der Voraussetzung, daß derartige Maßnahmen nicht ihren sonstigen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung lediglich aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, 'des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
2. Die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 dürfen aufgrund dieser Bestimmungen nicht aufgehoben werden.
3. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der von seinem Aufhebungsrecht Gebrauch macht, unterrichtet die übrigen Teilnehmerstaaten dieser Konvention über den Generalsekretär der Vereinten Nationen sofort davon, welche Bestimmungen er aufgehoben hat und von welchen Gründen er sich dabei leiten ließ. Eine weitere Mitteilung soll auf dem gleichen Wege über den Zeitraum gemacht werden, bis zu dem die Aufhebung in Kraft ist.
Artikel 5. 1. Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden; daß sich daraus für einen Staat eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung auszuführen, die auf die Vernichtung der in dieser Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten oder auf ihre Beschränkung in einem größeren als dem in dieser Konvention vorgesehenen Ausmaß abzielt.
2. Grundlegende Menschenrechte, die in einem Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen, Bestimmungen oder Gewohnheiten anerkannt sind oder existieren, dürfen nicht unter dem Vorwand, daß die vorliegende Konvention diese Rechte nicht oder :in einem geringeren Ausmaß anerkennt, beschränkt oder aufgehoben werden.
Teil III
Artikel 6. 1. Jedem Menschen ist das Recht auf Leben eigen. Dieses Recht wird gesetzlich geschützt. Niemand darf willkürlich getötet werden.
2. In Ländern, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft ist, darf ein Todesurteil nur für die schwersten Verbrechen gemäß einem zur Zeit der Begehung des Verbrechens geltenden Gesetz ergehen. Es darf nicht den Bestimmungen dieser Konvention und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes widersprechen. Die Todesstrafe darf nur aufgrund eines von einem zuständigen Gerichtshof ausgesprochenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
3. Wenn die Tötung ein Völkermordverbrechen ist, so ermächtigt nichts in diesem Artikel einen Teilnehmerstaat dieser Konvention, in irgendeiner Weise von den Verpflichtungen abzuweichen, die er nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen hat.
4. Jeder zum Tode Verurteilte muß das Recht auf ein Gnadengesuch 'oder eine Änderung des Strafmaßes haben. Amnestie; Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe können in allen Fällen gewährt werden.
5. Die Todesstrafe darf nicht für Verbrechen ausgesprochen werden, die von Personen unter 18 Jahren begangen werden; und darf nicht an schwangeren Frauen vollstreckt werden.
6. Nichts in diesem Artikel darf dazu benutzt werden, die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Teilnehmerstaat dieser Konvention zu verzögern oder zu verhindern.
Der Artikel 6 wurde durch das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 geändert für die Staaten, die dieses Fakultativprotokoll ratifiziert haben.
Artikel 7. Niemand darf der Folter, grausamer; unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden.
Der Artikel 7 wurde durch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.
Artikel 8. 1. Niemand darf in Sklaverei gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel in all ihren Formen sind verboten.
2. Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
3. a) Von niemandem darf verlangt werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.b) In Ländern, in denen Freiheitsentzug mit Zwangsarbeit als Strafe für ein Verbrechen verhängt werden kann, schließt der vorhergehende Unterabsatz 3 (a) die Ausführung von Zwangsarbeit aufgrund einer Verurteilung zu solch einer Strafe durch ein zuständiges Gericht nicht aus.c) Keine "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes ist: (i) Jede nicht in Unterabsatz (b) erwähnte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person, die sich aufgrund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung in Haft befindet, oder von einer Person während einer bedingten Haftentlassung verlangt wird. (ii) Jede Dienstleistung militärischer Art und in Ländern, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist, jede nationale Dienstleistung, die aufgrund der Gesetze von dem den Wehrdienst aus Gewissensgründen Verweigernden verlangt wird. (iii) Jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Allgemeinheit gefährden. (iv) Jede Arbeit oder Dienstleistung, die ein Bestandteil üblicher Bürgerpflichten ist.
Artikel 9. 1. Jeder hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Niemand darf willkürlich festgenommen oder verhaftet werden. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn, aus solchen Gründen und in solcher Weise, die durch Gesetz vorgesehen sind.
2. Jeder Festgenommene muß bei seiner Festnahme über die Gründe seiner Festnahme und unverzüglich über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
3. Jeder Festgenommene oder aufgrund eines Vergehens Verhaftete muß unverzüglich einem Richter oder einem zur Ausübung der richterlichen Gewalt gesetzlich ermächtigten Beamten vorgeführt und innerhalb einer angemessenen Frist einem Verfahren unterworfen oder aber freigelassen werden. Es darf nicht zur allgemeinen Regel werden, daß Personen in Erwartung ihres Verfahrens in Gewahrsam gehalten werden. Die Freilassung kann von einer Sicherheitsleistung für das erneute Erscheinen vor Gericht in jedem weiteren Stadium des Verfahrens und, wenn nötig, für das Erscheinen zur Urteilsvollstreckung abhängig gemacht werden.
4. Jeder, der seiner Freiheit durch Festnähme oder Haft beraubt ist, ist berechtigt, ein Gerichtsverfahren zu beantragen, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit seiner Haft entscheiden und seine Freilassung verfügen kann, wenn seine Haft nicht rechtmäßig ist.
5. Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder seiner Freiheit beraubt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.
Artikel 10. 1. Alle Ihrer Freiheit beraubten Personen sind menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen eigenen Würde zu behandeln.
2. a) Angeklagte Personen sind - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - von Strafgefangenen getrennt zu halten und einer gesonderten Behandlung zu unter werfen, die ihrem Status als Untersuchungshäftling angemessen ist.b) Angeklagte Jugendliche sind von Erwachsenen zu trennen und so schnell wie möglich vor Gericht zu stellen.
3. Das Strafvollzugssystem soll als wesentliches Ziel der Behandlung der Strafgefangenen Ihre Besserung und gesellschaftliche Rehabilitierung bezwecken. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und in einer ihrem Alter und ihrem Rechtsstatus entsprechenden Weise zu behandeln.
Artikel 11. Niemand darf lediglich wegen Unfähigkeit, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, inhaftiert werden.
Artikel 12. 1. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium eines Staates aufhält, hat auf diesem Territorium das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Es steht jedem frei, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen.
3. Die oben genannten Rechte dürfen keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die durch das Gesetz vorgesehen sind, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind und mit den anderen in dieser Konvention anerkannten Rechten zu vereinbaren sind.
4. Niemandem darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
Artikel 13. Ein Ausländer, der sich rechtmäßig auf dem Territorium eines Teilnehmerstaates dieser Konvention aufhält, darf aus diesem nur in Durchführung einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Entscheidung ausgewiesen werden. Es muß ihm, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit etwas anderes erfordern, gestattet sein, Einwände gegen seine Ausweisung vorzutragen, damit sein Fall von der zuständigen Behörde, einer Person oder Personen, die eigens von der betreffenden Behörde dazu benannt worden sind, überprüft wird, und er muß zu diesem Zwecke gehört werden von jenen.
Artikel 14. 1. Alle Menschen sind vor Gerichten und Tribunalen gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine strafrechtliche Anklage gegen ihn sowie über seihe Rechte und Pflichten in einem Zivilprozeß in einer gerechten und öffentlichen Verhandlung durch ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird.
Die Presse und die Öffentlichkeit dürfen von der Verhandlung ganz oder teilweise aus Gründen der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft ausgeschlossen werden, oder wenn dies die Interessen des Privatlebens der Parteien erfordern oder bis zu dem nach Ansicht des Gerichts unter besonderen 'Umständen unbedingt notwendigen Maß, wenn durch die öffentliche Verhandlung die Rechtsfindung beeinträchtigt wird. Jedes Urteil in einer Strafsache oder in einer Zivilsache muß veröffentlicht werden, ausgenommen die Interessen Jugendlicher erfordern etwas anderes oder das Verfahren betrifft eheliche Streitigkeiten oder die Vormundschaft für Kinder.
2. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat das Recht, so lange als unschuldig angesehen zu werden, bis er gemäß dem Gesetz für schuldig befunden worden.
3. Bei der Verhandlung über ein ihm zur Last gelegtes Vergehen hat jeder gleichermaßen Anspruch auf folgende Mindestgarantien:a) Er muß unverzüglich in einer Sprache, die er versteht, und im einzelnen über den Gegenstand und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.b) Er muß angemessene Zeit und Möglichkeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung und die Verbindung mit einem von ihm selbst gewählten Rechtsbeistand haben.c) Seine Sache muß ohne ungerechtfertigte Verzögerung verhandelt werden.d) Es muß in seiner Anwesenheit verhandelt werden, und er muß sich in eigener Person oder durch einen von ihm selbst gewählten rechtlichen Beistand verteidigen können; er muß, wenn er keinen Rechtsbeistand genießt, über sein Recht darauf belehrt werden; ihm muß ein rechtlicher Beistand in all jenen Fällen zugewiesen werden, in denen die Interessen der Gerechtigkeit dies erfordern, und zwar unentgeltlich, wenn er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um diesen zu bezahlen.e) Er darf die Belastungszeugen befragen oder vernehmen lassen und unter denselben Bedingungen das Erscheinen sowie die Vernehmung von Entlastungszeugen verlangen.f) Er hat Anspruch auf unentgeltliche Stellung eines Dolmetschers, wenn er die Gerichtssprache nicht versteht oder nicht spricht.g) Er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
4. Gegen Jugendliche ist das Verfahren unter Berücksichtigung ihres Alters und im Hinblick auf die Förderung Ihrer Rehabilitierung durchzuführen.
5. Jeder für sein Verbrechen Verurteilte hat einen Anspruch darauf, daß sein Urteil und seine Strafe durch ein höheres Gericht entsprechend dem Gesetz überprüft werden.
6. Wenn durch eine endgültige Entscheidung jemand wegen eines Vergehens verurteilt und das Urteil danach aufgehoben wurde, oder wenn er aufgrund einer neuen oder neu ermittelten Tatsache, aus der überzeugend hervorgeht, daß ein Justizirrtum stattgefunden hat, freigesprochen worden ist, so hat derjenige, der aufgrund einer solchen Entscheidung bestraft worden ist, Anspruch auf Schadenersatz, wenn nicht nachgewiesen worden ist, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der unbekannten Tatsachen ganz oder nur teilweise ihm zuzuschreiben ist.
7. Gegen niemanden darf erneut ein Prozeß geführt werden und niemand darf erneut für ein Verbrechen verurteilt werden, für das er bereits in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Prozeßordnung des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder von dem er freigesprochen worden ist.
Artikel 15. 1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung für schuldig befunden werden, die nach nationalem oder internationalem Recht zur Zeit der Tat nicht strafbar war. Auch darf keine höhere Strafe für dieses Vergehen verhängt werden als diejenige, die zur Zeit der Straftat vorgesehen war.
Wenn nachträglich für die strafbare Handlung gesetzlich eine mildere Strafe vorgesehen ist, so ist diese bei der Strafzumessung anzuwenden.
2. Nichts in diesem Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung beeinträchtigen, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft der Völker strafbar war.
Artikel 16. Jede Person hat überall als rechtsfähig zu gelten.
Artikel 17. 1. Niemand darf willkürlichen oder ungesetzlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung, seine Korrespondenz oder unrechtmäßigen Angriffen auf seine Ehre und seinen guten Ruf ausgesetzt sein.
2. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz gegen solche Eingriffe oder Angriffe.
Artikel 18. 1. Jeder hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit entweder allein oder in Gemeinschaft mit. anderen, öffentlich oder privat seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Befolgung, Ausübung und Lehre zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit beeinträchtigen würde, eine von ihm gewählte Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen.
3. Die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur solchen Beschränkungen unterliegen, die durch das Gesetz vorgesehen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Grundrechte und Freiheiten anderer erforderlich sind.
4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds zu achten, die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten.
Artikel 19. 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung unangefochten zu vertreten.
2. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich um Informationen und Ideen aller Art ungeachtet der Grenzen mündlich, schriftlich oder gedruckt, in Form von Kunstwerken oder durch jedes andere Mittel seiner Wahl zu bemühen, diese zu empfangen und mitzuteilen.
3. Die Ausübung der Rechte des vorhergehenden Absatzes bringt besondere Pflichten und besondere Verantwortung mit sich. Sie kann daher bestimmten Einschränkungen unterworfen werden. Diese müssen jedoch durch das Gesetz vorgesehen und unbedingt notwendig sein füra) die Achtung der Rechte und des guten Rufes anderer undb) den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung; der Volksgesundheit oder der Moral.
Artikel 20. 1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2. Jedes Eintreten für nationale, rassische oder religiöse Feindschaft, das eine Anstiftung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt darstellt, wird. durch Gesetz verboten.
Artikel 21. Das Recht auf friedliche Versammlung wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterliegen als solchen, die im Einklang mit dem Gesetz auferlegt wurden und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes der Volksgesundheit oder der öffentlichen Moral öder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 22. 1. Jeder hat das Recht auf Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zum Schutz seiner Interessen zu bilden und diesen beizutreten.
2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterliegen als solchen, die durch Gesetz vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind: Dieser Artikel schließt nicht die Auferlegung gesetzlicher Beschränkungen auf die Ausübung dieser Rechte von seiten der Mitglieder der Streitkräfte oder der Polizei aus.
3. Nichts in diesem Artikel berechtigt die Teilnehmerstaaten der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Koalitionsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder das Recht in solcher Weise anzuwenden, daß die in dieser Konvention enthaltenen Garantien beeinträchtigt werden.
Artikel 23. 1. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
2. Das Recht von Männern und Frauen, im Heiratsalter zu heiraten und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
3. Ohne die freie und volle Willenseinigung der künftigen Ehegatten darf keine Ehe geschlossen werden.
4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Gleichheit der Rechte und Pflichten für die Ehegatten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei ihrer Auflösung zu gewährleisten. Im Falle der Ehescheidung soll für den notwendigen Schutz der Kinder Vorsorge getroffen werden.
Artikel 24. 1. Jedes Kind hat ohne jegliche Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Farbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums oder der Geburt ein Recht auf solche Schutzmaßnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates, die sein Status als Minderjähriger erfordert.
2. Jedes Kind soll unmittelbar nach der Geburt registriert werden und einen Namen erhalten.
3. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Artikel 25. Jeder Bürger hat ohne irgendeine der in Artikel 2 angeführten Unterscheidungen und ohne unbegründete Einschränkungen das Recht und die Möglichkeit:a) an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;b) bei echten periodischen Wahlen aufgrund des allgemeinen und gleichen Wahlrechts bei geheimer Abstimmung, die die freie Willensäußerung der Wähler gewährleisten, zu wählen und gewählt zu werden;c) unter allgemeinen Bedingungen der Gleichheit Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande zu haben.
Artikel 26. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne jegliche Diskriminierung ein Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Das Gesetz verbietet in dieser Hinsicht jegliche Diskriminierung und gewährleistet allen Menschen gleichen und wirksamen Schutz gegen jede Diskriminierung, sei es aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände.
Artikel 27. In Staaten, in denen ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten bestehen, darf derartigen Minderheiten angehörenden Personen nicht das Recht verweigert werden, in Gemeinschaft mit den anderen Angehörigen ihrer Gruppe sich ihrer eigenen Kultur zu erfreuen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben öder ihre eigene Sprache zu benutzen.
Teil IV
Artikel 28. 1. Es wird ein Menschenrechtskomitee (im folgenden als "Komitee" bezeichnet) gebildet. Es soll aus 18 Mitgliedern bestehen und die im folgenden genannten Funktionen ausüben.
2. Das Komitee soll sich aus Staatsbürgern der Teilnehmerstaaten dieser Konvention mit hohem moralischem Wert und anerkannter Kompetenz auf dem Gebiete der Menschenrechte zusammensetzen, wobei die Zweckmäßigkeit der Teilnahme einiger Personen mit Erfahrung im Rechtswesen zu berücksichtigen ist.
3. Die Mitglieder des Komitees sollen in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und tätig werden.
Das hier eingesetzte Menschenrechtskomitee ist nicht die bekannte "Internationale Menschenrechtskommission", die aus 53 Mitgliedern besteht und vom Wirtschafts- und Sozialrat aufgrund der Resolution des Wirtschafts- und Sozialrates vom 16. Februar 1946 (E/20) berufen wird.
Artikel 29. 1. Die Mitglieder des Komitees sind in einer geheimen Wahl aus einer Liste von Personen zu wählen, die die in Artikel 28 beschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zu diesem Zwecke nominiert wurden.
2. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention darf nicht mehr als zwei Personen nominieren. Diese Personen sollen Staatsbürger des nominierenden Staates sein.
3. Die wiederholte Nominierung einer Person ist möglich.
Artikel 30. 1. Die erste Wahl ist spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention durchzuführen.
2. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl des Komitees - das gilt nicht, wenn gemäß Artikel 34 eine Stelle neu zu besetzen ist - sendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Teilnehmerstaaten dieser Konvention schriftliche Aufforderungen, ihre Nominierungen für die Mitgliedschaft im Komitee innerhalb von drei Monaten einzureichen.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen bereitet eine in alphabetischer Reihenfolge angeordnete Liste vor mit dem Namen aller so nominierten Personen unter Hinweis auf die Teilnehmerstaaten, die sie nominiert haben, und übermittelt diese Liste spätestens einen Monat vor jedem Wahltag den Teilnehmerstaaten dieser Konvention.
4. Die Wahl der Komiteemitglieder erfolgt auf einer Zusammenkunft der Teilnehmerstaaten dieser Konvention, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ins Hauptquartier der Vereinten Nationen einberufen wird. Auf dieser Zusammenkunft, für die zwei Drittel der Teilnehmerstaaten dieser Konvention eine beschlußfähige Anzahl bilden, werden diejenigen Kandidaten ins Komitee gewählt, die die größte Stimmenzahl erhalten und für die eine absolute Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter der Teilnehmerstaaten ihre Stimme abgibt.